Bevor Sie den Betreiber kontaktieren, müssen Sie die diffamierenden Aussagen gerichtsfest dokumentieren. Im Internet werden Inhalte oft schnell gelöscht.Screenshots oder PDF-Ausdrucke sollten immer Datum, Uhrzeit sowie die vollständige URL der Seite enthalten.Sichern Sie nach Möglichkeit auch den Quelltext der Seite.
2. Unterscheiden: Meinungsfreiheit vs. Straftat
Nicht jede Kritik ist Rufmord. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn es sich um üble Nachrede oder Verleumdung handelt.Üble Nachrede: Das Verbreiten von Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind und den Betroffenen verächtlich machen (§ 185, § 186 StGB).
Verleumdung: Das bewusste Verbreiten unwahrer Tatsachen, um dem Ansehen zu schaden (§ 187 StGB).In beiden Fällen handelt es sich um Straftaten, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
3. Impressumspflicht und Hostinganbieter
Ein anonymer Blog ist im Internet nicht per se unantastbar. Nahezu alle Blogs in Deutschland unterliegen einer gesetzlichen Impressumspflicht (§ 5 TMG).Prüfen Sie, ob ein Impressum vorhanden ist. Fehlt dieses oder ist es fehlerhaft, drohen dem Betreiber empfindliche Bußgelder und Abmahnungen.
Lässt sich der Betreiber nicht ermitteln, können Sie den Hostinganbieter (den Server-Provider) kontaktieren. Hostinganbieter haften für illegale Inhalte, wenn sie nach einem Hinweis (Notice-and-Take-Down) nicht tätig werden.
4. Rechtliche Schritte:
Abmahnung und LöschungUm den Blogbetreiber effektiv zur Verantwortung zu ziehen, empfiehlt sich die Einschaltung eines auf Medienrecht, Urheberrecht oder Strafrecht spezialisierten Anwalts.Der Anwalt fordert den Verfasser auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Beiträge zu löschen.
Reagiert der Täter nicht, kann der Anwalt eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen.Parallel sollten Sie bei der Polizei Strafantrag und Strafanzeige stellen, um die Ermittlungen gegen den anonymen Blogger in Gang zu bringen.