Der Betreiber haftet grundsätzlich erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Inhalte.
Das OLG Hamburg (7 U 70/09) hat entschieden, dass ein Hostprovider für rechtsverletzende Äußerungen Dritter in einem Weblog nur als Mitstörer haftet, wenn der Verletzte den Rechtsverstoß hinreichend konkretisiert und entsprechend gegenüber dem Diensteanbieter dargelegt hat.
Eine Haftung des Hostproviders komme nur in Betracht, wenn dieser seine Prüfungspflichten verletzt habe. Hierzu sei erforderlich, dass der Hostprovider auf konkret rechtswidrige Inhalte hingewiesen worden sei.
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Hostprovider bestehe gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG nur, wenn dieser trotz Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts keine oder nur unzureichende Bemühungen zur Entfernung des Inhalts aus dem Netz unternehme. Eine Verletzung der Prüflicht sei zu verneinen, weil die Betroffenen ihm keine konsistenten und schlüssigen Informationen über Verletzungshandlungen hätten zukommen lassen, um ihm zu ermöglichen, das vorliegen etwaiger Persönlichkeitsverletzungen zu überprüfen. Den Verletzten treffe eine erweiterte Darlegungslast.
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